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Energieeffizienzgesetz

Bislang kaum beachtet: es gelten das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)

Wir berichten, was die Gesetze für Garten-Center bedeuten und bieten in Februar 2025 ein Webinar zu diesem Thema an.

Energieeffizienz ist ein zentrales Thema, das zunehmend an Bedeutung gewinnt – gerade durch neue gesetzliche Anforderungen. Mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG), das am 1. Juli 2023 verabschiedet wurde und seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist, stehen Unternehmen, so auch Garten-Center, nun vor der Herausforderung, den neuen Regelungen gerecht zu werden. Das Ziel des Gesetzes ist es, den Energieverbrauch systematisch zu senken und so einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Das EnEfG fordert von Unternehmen, ihre Energieverbräuche genau zu erfassen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Effizienzsteigerung umzusetzen. Dies betrifft alle Energiequellen – von Strom und Gas bis hin zum Kraftstoffverbrauch für Betriebsfahrzeuge und über eine Photovoltaikanlage selbst produzierten und verwendeten Strom. Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch sind zudem verpflichtet, Energieaudits zu durchlaufen oder zertifizierte Energiemanagementsysteme einzuführen. Auch die Meldung von Abwärmequellen und die Nutzung von Abwärmerückgewinnung zählen zu den neuen Aufgaben. Wir zeigen Ihnen unten auf, welche Regelungen das EnEfG heute bereithält.

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So stellen sich aktuell Ihre Pflichten dar (was noch kaum ein Unternehmen in der deutschen Wirtschaft umsetzt):

  1. In einem ersten Schritt sollten Sie die systematische Berechnung Ihres Energieverbrauchs vornehmen. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen und erfassen Sie Ihren gesamten Verbrauch an Energiequellen (siehe beiliegendes Merkblatt zur Berechnung des Energiebedarfs). Nehmen Sie dazu alle Ihre Betriebszweige, die nicht selbstständig sind, und summieren Sie das Ergebnis gemittelt über die letzten drei Jahre. Diese Daten sind entscheidend, um fundierte Entscheidungen über weitere Maßnahmen nach dem EnEfG einleiten zu können.
  2. Ergibt Ihre Berechnung einen Wert von unter 2,5 GigaWattStunden (GWh) gemittelt über die letzten drei Jahre, brauchen Sie keine weitere Maßnahme nach dem EnEfG vornehmen. Alles, was Sie tun, wäre freiwillig.
  3. Liegt Ihr Energieverbrauch > 2,5 bis 7,5 GWh/Jahr kommt aktuell folgendes auf Sie zu (vgl. dazu das beiliegende offizielle Merkblatt)
    • Energieaudit nach DIN 16247-1: Durchführung eines Energieaudits oder Einführung eines zertifizierten Energiemanagementsystem EnMS nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach EMAS betreiben.
    • Ermittlung und Veröffentlichung von Effizienzmaßnahmen: Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen spätestens drei Jahre nach dem Energieaudit oder der Zertifizierung des EnMS.
    • Abwärmerückgewinnung: Implementierung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung, sofern wirtschaftlich und technisch zumutbar.
    • Meldung von Abwärmequellen: Meldung von Abwärmequellen, wenn die Abwärme > 800 MWh/Jahr je Standort beträgt, bis zum 31.12.2024. (Grenze erreichen Garten-Center praktisch nicht).
  4. Haben Sie in Ihrem Unternehmen über alle Betriebsteile einen Energieverbrauch > 7,5 GWh/Jahr
    • Zertifiziertes EnMS nach ISO 50001 oder EMAS: Einführung und Betrieb eines zertifizierten Energiemanagementsystems bis spätestens 18.07.2025.
    • Ermittlung und Veröffentlichung von Effizienzmaßnahmen: Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen spätestens drei Jahre nach der Zertifizierung des EnMS.
    • Abwärmerückgewinnung: Implementierung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung, sofern wirtschaftlich und technisch zumutbar.
    • Meldung von Abwärmequellen: Meldung von Abwärmequellen, wenn die Abwärme > 800 MWh/Jahr je Standort beträgt, bis zum 31.12.2024.

Aktuell mögliche Bußgelder bei Nichtbeachtung des Gesetzes

  • Bis zu 100.000 Euro: Bei Nicht-Einrichtung eines EMS oder UMS.
  • Bis zu 50.000 Euro: Bei Nicht-Durchführung eines Energieaudits oder Nicht-Veröffentlichung von Umsetzungsplänen.

Wir möchten Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die alte Bundesregierung noch an einer Novelle des EnEfG arbeitete, was auf EU-Recht zurückzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass eine neue Bundesregierung die geplante Novelle dann verabschieden wird. Ein in Kraft setzen der Regelung wird in Fachkreisen für den Sommer 2026 erwartet.

Wir zeigen Ihnen auf, was die Novelle an Änderungen bringen könnte.

  1. Mit dem geplanten Gesetz könnten die Anforderungen sich verändern. Es ist vorgesehen, dass die Auditpflicht ab einem Energieverbrauch von 2,77 GWh erst beginnt und nicht bereits mit 2,5 GWh nach aktueller Rechtslage.
  2. Energieverbrauch > 2,77 bis 7,5 GWh/Jahr

    • Energieaudit nach DIN 16247-1: Durchführung eines Energieaudits oder Einführung eines zertifizierten EnMS nach ISO 50001 oder EMAS.
    • Ermittlung und Veröffentlichung von Effizienzmaßnahmen: Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen spätestens drei Jahre nach dem Energieaudit oder der Zertifizierung des EnMS.
    • Abwärmerückgewinnung: Implementierung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung, sofern wirtschaftlich und technisch zumutbar.
    • Meldung von Abwärmequellen: Meldung von Abwärmequellen, wenn die Abwärme > 800 MWh/Jahr je Standort beträgt, bis zum 31.12.2024.
3. Energieverbrauch > 7,5 GWh/Jahr

  • Zertifiziertes EnMS nach ISO 50001 oder EMAS: Einführung und Betrieb eines zertifizierten Energiemanagementsystems bis spätestens 18.07.2025.
  • Ermittlung und Veröffentlichung von Effizienzmaßnahmen: Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen spätestens drei Jahre nach der Zertifizierung des EnMS.
  • Abwärmerückgewinnung: Implementierung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung, sofern wirtschaftlich und technisch zumutbar.
  • Meldung von Abwärmequellen: Meldung von Abwärmequellen, wenn die Abwärme > 800 MWh/Jahr je Standort beträgt, bis zum 31.12.2024.

Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs

Merkblatt Energieeffizienzgesetz

WEBINAR
Da die oben beschriebenen Regelungen große Auswirkungen auf Ihr Unternehmen haben könnte und dadurch das EnEfG von Bedeutung ist, haben wir einen Sachverständigen geben, das Gesetz und Ihre Verpflichtungen im Rahmen eines einstündigen Webinars zu erklären. Diese Informationsveranstaltung haben wir auf den 26.02.2025, 14.00 – 15.00 terminiert. Sie können Sie hier für diese kostenpflichtige Veranstaltung anmelden.


Haftungsausschluss

Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung übernehmen dürfen. Diese Informationen stellen lediglich unsere Einschätzung nach Sichtung von Texten und Dokumentationen dar, für die wir keine Haftung übernehmen können. Wir empfehlen Ihnen, bei rechtlichen Fragen einen Fachanwalt zu konsultieren.


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