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Informationen zur E-Rechnung

Informationen zur E-Rechnung ab dem 01.01.2025

Empfangs- und Archivierungspflichten

Ab dem 01.01.2025 ist jedes Unternehmen ohne Ausnahme verpflichtet elektronische Rechnungen (XML-Datensatz) zu empfangen. Der verpflichtende Empfang von E-Rechnungen sollte Sie zunächst vor keine größeren Herausforderungen stellen. In aller Regel reicht es aus, wenn Sie über ein E-Mail-Postfach verfügen. Alternative Varianten sind die Bereitstellung via Download oder elektronischer Schnittstelle.

Neben der Empfangspflicht dürfen Sie die bereits heute bestehende Archivierungspflichten nicht außer Acht lassen. E-Rechnungen müssen – genau wie die derzeit gängigen pdf- und Papierrechnungen – zehn Jahre lang in ihrem ursprünglichen Format revisionssicher aufbewahrt werden. Dies bedeutet bezogen auf die E-Rechnung, dass Sie den XML-Datensatz in unveränderter digitaler Form archivieren müssen. In der Praxis ist daher ein Dokumentenmanagement zu empfehlen, das die Funktion eines Datencontainers hat, der über eine detaillierte Suchfunktion verfügt. Gängige Softwarelösungen wie DATEV Unternehmen Online, lexware, lexoffice und sevdesk verfügen bereits jetzt über ein solches Dokumentenmanagement. Bitte informieren Sie sich zeitnah, ob das von Ihnen genutzte Software-Paket den Empfang sowie die Archivierung (und mit Blick in die Zukunft auch den Versand) von E- Rechnungen unterstützt.

Computer 1

Computer 2


Pflicht zum Versand von E-Rechnungen

Neben dem verpflichteten Empfang von E-Rechnungen ab dem 01.01.2025, erfolgt zudem stufenweise die Pflicht zum Versand für in Deutschland steuerbare Umsätze, sofern es sich beim Leistungsempfänger um ein deutsches Unternehmen handelt (B2B- Umsätze im Inland).

- Ab 01.01.2027: Verpflichtung für umsatzstarke Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz in 2026 von mehr als 800 T EUR

- Ab 01.01.2028: Verpflichtung für alle inländischen Unternehmen, auch Kleinunternehmer und umsatzsteuerpflichtige Vermieter. Die bisher gängigen Formate der sog. sonstigen Rechnung (Papier, pdf, etc.) entfallen im innerdeutschen B2B-Bereich spätestens ab 2028. Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Rechnungen über steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8 -29 UStG (z. B. Kreditvermittlung, Versicherungsvertreter, Vermietung und Verpachtung, Heilbehandlungen), Kleinbetragsrechnungen (250 EUR brutto) und Fahrausweise. Unabhängig vom den Ausnahmetatbeständen sowie der Umstellungsfrist können Sie bereits heute freiwillig E-Rechnungen erstellen. Für 2024 benötigen Sie noch die Zustimmung Ihrer Kunden. Diese entfällt ab 2025.


Die freiwillige E-Rechnungsschreibung ist auch gegenüber privaten Endverbrauchern und bei nicht innerdeutschen B2B-Umsätzen möglich. In beiden Fällen benötigen Sie generell die Zustimmung des Empfängers. Wenn Sie ein Faktura-Programm nutzen, können Sie in aller Regel davon ausgehen, dass Ihr Software-Anbieter eine Lösung zur Erstellung von E-Rechnungen anbieten wird. Falls Sie Ihre Rechnungen derzeit mit Microsoft Word, Excel oder vergleichbaren Anwendungen selbst generieren, wird ausdrücklich dazu empfohlen, eine entsprechende Faktura-Software einzuführen, um die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form zu erfüllen.Sofern Sie DATEV Unternehmen Online nutzen, bietet die DATEV mit „Auftragswesen Next“ eine gut integrierbare und kostengünstige Lösung zur Rechnungsstellung an. Auch andere Anbieter wie beispielsweise Lexoffice haben bereits entsprechende Produkte angekündigt.

Auch wenn die notwendigen unternehmensinternen Anpassungen zur Umsetzung der E-Rechnungspflicht zunächst mit zusätzlichem Aufwand verbunden sind, wird doch empfohlen, die E-Rechnungspflicht als Chance zur weiteren Digitalisierung Ihrer betriebsinternen Prozesse zu verstehen. Stellen Sie hierzu bereits jetzt – unabhängig von der Art oder Größe Ihres Unternehmens - die technischen Voraussetzungen für den Empfang der E-Rechnung sicher. Ab dem 01.01.2025 kann allein der Rechnungsaussteller über die Verwendung der E-Rechnung entscheiden, ohne hierfür Ihre Zustimmung einholen zu müssen. Sofern Sie dann eine E-Rechnung mangels Schaffung der technischen Voraussetzungen nicht entgegennehmen können, entfällt Ihr Vorsteuerabzug. Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung wird ebenfalls geraten, den Versand von E-Rechnungen anzugehen und die Übergangsregelungen nicht vollständig auszunutzen.

(Quelle: GTK GINSTER • THEIS • KLEIN & PARTNER mbB)



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